Hinweise zu Ein -Euro-Jobs -
Informationen des Sozialforum Hanau
Hinweise zu Ein-Euro-Jobs bzw. MAE-Jobs
("Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung")
Sie sind seit längerer Zeit arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld II. Nun wird Ihnen vom Regionalzentrum der AQA des Main-Kinzig-Kreises eine "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung" (so genannter Ein-Euro-Job oder auch MAE-Job) "angeboten". Dazu wird Ihnen erklärt, dass sie diesen Job annehmen müssen, wenn Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II behalten wollen.
Grundsätzlich sieht § 16 Abs. 3 SGB II vor, dass Alg-II-BezieherInnen unter bestimmten Umständen zwangsweise in Ein-Euro-Jobs "vermittelt" werden können, wenn für sie keine andere Arbeit gefunden werden konnte und die angebotene "Arbeitsgelegenheit" im öffentlichen Interesse liegt und zusätzlich ist.
Sie wollen aber keine "Arbeitsgelegenheit", sondern ein reguläres, tariflich bezahltes, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Sie wollen nicht gezwungen werden, untertariflich zu arbeiten, und alle Möglichkeiten nutzen, den Zwangsdienst abzuweisen. Was können Sie tun?
Der Heranziehungsbescheid zu MAE-Jobs muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 SGB X) und mindestens folgende Angaben enthalten: Erlassende Behörde, durchführender Träger, Beschreibung der Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeiten, Gesamtdauer der Maßnahme und die Höhe der Aufwandsentschädigung.
Prüfen Sie, ob die Einweisung in den Ein-Euro-Job unzulässig oder zweifelhaft ist! In dem Falle haben Sie Möglichkeiten, sich zu wehren:
- Fordern Sie beim Fallmanager vorrangige Hilfen nach SGB III ein; fragen Sie nach, ob die "Arbeitsgelegenheit" eine Perspektive für den 1. Arbeitsmarkt bietet und verlangen Sie eine schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit aus Sicht der AQA bzw. der Arbeitsagentur.
- Wenden Sie sich an die zuständige Gewerkschaft und den Personalrat /Betriebsrat der Einsatzstelle, um die Kriterien "Zusätzlichkeit" und "öffentliches Interesse" in dem konkreten Fall überprüfen zu lassen.
- Wenn das Amt an der Zuweisung festhält: Legen Sie Widerspruch ein! Beziehen Sie sich in der Begründung auf das Fehlen der Kriterien "Erforderlichkeit", "Zusätzlichkeit" und "öffentliches Interesse" (Musterwidersprüche im Internet oder bei Beratungsstellen).
- Stellen Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch einen "Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung" der Zuweisung; der Widerspruch allein hat keine aufschiebende Wirkung!
- Solange der "Antrag auf Aussetzung" nicht positiv beschieden wurde, sollten Sie die "Arbeitsgelegenheit" erst einmal antreten, da ansonsten auch bei rechtswidrigen Zuweisungen die Regelleistung um 30 % gekürzt wird.
- Führen Sie während der "Arbeitsgelegenheit" ein Tagebuch: Welche Tätigkeiten mussten ausgeführt werden? Wie wurde konkret qualifiziert? Was hat man gelernt - oder eben auch nicht?
Wenden Sie sich an Betriebs-/Personalrat: Suchen Sie in der Einsatzstelle die betriebliche Interessenvertretung auf und prüfen Sie mit dieser wichtige Sachverhalte zur Arbeitsgelegenheit entsprechend der nachfolgenden Liste. Ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzel-maßnahmen besteht nach BetrVG § 99, wenn im Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt sind; Entsprechendes gilt nach § 77 HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz). Bei Ein-Euro-Jobs handelt es sich zwar nicht um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wohl aber kann darunter die Arbeitsaufnahme an einem bestimmten Arbeitsplatz verstanden werden.
- Ist die Tätigkeit zusätzlich? Gab es sie vorher nicht? Wurde sie ehrenamtlich geleistet? Oder haben Träger bzw. Kommune nur momentan kein Geld dazu?
- Werden ganz sicher keine anderen Arbeitsplätze verdrängt (das Stammpersonal sollte mit dem vergleichbaren Personal anderer Träger verglichen werden)?
- Wurden in den letzten beiden Jahren tariflich bezahlte Stammarbeitskräfte entlassen?
- Kommen die durchgeführten Arbeiten der Allgemeinheit zugute oder privaten Zwecken?
- Eröffnen die geforderten Tätigkeiten und nachgefragten Qualifikationen eine Integrationsperspektive in den ersten Arbeitsmarkt und besteht dort eine Nachfrage danach?
Besteht der Verdacht, dass durch sog. "Arbeitsgelegenheiten" reguläre Beschäftigung ersetzt werden soll, so ist mit Betriebsrat/Gewerkschaft/Anwalt die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Klagen zu prüfen (Lohnleistungsklage, Feststellungsklage). Teilen Sie dies an Ihrem Einsatzort mit, damit der Träger Kenntnis vom möglichen Rechtsstreit hat
Wenn aber die Zuweisung der "Arbeitsgelegenheit" nicht zu verhindern ist, sollten Sie nicht hinnehmen, was von Ihnen unrechtmäßig verlangt wird. Was können Sie tun?
Fordern Sie Ihre Rechte auch in der "Arbeitsgelegenheit" ein:
- Fragen Sie in der Arbeitsagentur bzw. bei der AQA nach, ob für die Ihnen zugewiesene Stelle eine Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibung existiert und erkunden Sie sich, an wen sie sich wenden können, wenn darüber hinaus Arbeiten vom Träger verlangt werden.
- Erkundigen Sie sich beim Maßnahmenträger nach Arbeitszeitdauer, Höhe der Mehraufwandsentschädigung, Tätigkeitsinhalt und Bedingungen für die Tätigkeit.
- Lassen Sie diese Angaben durch Gewerkschaft, betriebliche Interessenvertretung und Beratungsstellen überprüfen und fordern Sie korrekte Behandlung durch AQA, Agentur und Maßnahmenträger.
Die betriebliche Interessenvertretung muss sich um folgende Fragen kümmern:
- Wurde mit Ihnen ein konkreter Eingliederungsweg und ein Maßnahmenziel vereinbart?
- Sieht Ihre Eingliederungsvereinbarung konkrete Qualifizierungselemente vor, auf die im Zweifel ein Rechtsanspruch besteht?
- Entsprechen die geforderten Tätigkeiten Ihren beruflichen Qualifikationen oder bewirken sie Ihre Dequalifizierung?
- Gibt es beim Träger eine/n Maßnahmenbetreuer/in?
- Ist sichergestellt, dass mit weiteren unterstützenden Hilfen die Eingliederungsaussichten in den ersten Arbeitsmarkt verbessert werden, z.B. durch Kinderbetreuung, Schuldnerberatung usw.?
- Ist die Arbeitszeit begrenzt, damit ausreichend freie Zeit zur Arbeitssuche und Qualifizierung bleibt?
- Werden auch während der Maßnahme weitere Vermittlungsbemühungen durch die AQA /die Arbeitsagentur unternommen?
- Werden die Fahrtkosten zum Arbeitsort übernommen?
Suchen Sie auf jeden Fall Beratungsstellen auf:
| für Gewerkschaftsmitglieder:
DGB und Einzelgewerkschaften,
Am Freiheitsplatz 6,
63450 Hanau
speziell:
ALSO Arbeitslosen- und Sozialberatung
im Gewerkschaftshaus in Frankfurt
Wilhelm-Leuschner-Str. 69 - 77, Zimmer 1144 + 1127 Telefon: 069/27300595 + 069/25692277
Sprechzeiten: Mo - Do 9.00 - 17.00 h, Fr 9.00 - 15.00 h |
für alle:
Erwerbslosenkreis Hanau
c/o Internationales Kulturzentrum
Alfred-Delp-Straße 10, 63450 Hanau
regelmäßig montags von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und mittwochs von 19.30 Uhr bis 21.30 Uhr
Telefon: 0175/6975041 - Mo. - Do. von 11.00 - 13.00 Uhr
Basta-Cafè
Metzgerstraße 8, 63450 Hanau
regelmäßig donnerstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
FALZ Frankfurter Arbeitslosenzentrum
Am Hauptbahnhof 18, 60329 Frankfurt
Telefon: 069/700425
Im Internet:
Koordinierungsstelle der gewerkschaftlichen Arbeitsloseninitiativen: www.erwerbslos.de
Initiative "Tacheles": www.tacheles-sozialhilfe.de + www.harald-thome.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeiniativen (BAG-SHI): www.bag-shi.de + www.alg-2.info
Erwerbslosenzeitung "quer": www.also-zentrum.de
Das Hanauer Sozialforum ist der Meinung, dass Ein-Euro-Jobs unzumutbar sind.
Unsere Forderungen an Unternehmen, Kommunen und Gesetzgeber lauten deshalb:
- Reguläre tarifgebundene und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnissefür alle, die Arbeit wollen
- Mindestlohn auf gesetzlicher Grundlage in Höhe von 10,- Euro für alle Branchen
- Umwandlung aller inzwischen bestehenden Ein-Euro-Jobs in reguläre Arbeitsstellen
- Abschaffung jeglicher Sanktionen gegen Alg-II-BezieherInnen
- Rücknahme der so genannten Reformgesetze zu Hartz IV und Agenda 2010
Hanauer Sozialforum - Bündnis gegen Sozialabbau
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